Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Modaxo Group Germany GmbH, der ebblo Germany GmbH und der ebblo Switzerland GmbH (jeweils diejenige Gesellschaft, die in Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellung oder Einzelvertrag als Vertragspartner bezeichnet ist; nachfolgend „MODAXO“) und ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“).
- Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von MODAXO, insbesondere für
- die Überlassung von Standardsoftware, Softwarelizenzen und Updates,
- damit verbundene Implementierungs-, Migrations-, Schulungs-, Beratungs-, Support- und Wartungsleistungen,
- die Lieferung von Hardwareprodukten, Geräten, Komponenten, Ersatzteilen und Zubehör sowie
- vorvertragliche Schuldverhältnisse.
- Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB der MODAXO in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.ebblo.com/de/agb-aeb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn MODAXO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn MODAXO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Soweit Drittsoftware, Open-Source-Software, Cloud- oder sonstige Drittleistungen Vertragsbestandteil sind, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs- oder Leistungsbedingungen des Drittanbieters, soweit diese dem Besteller zugänglich gemacht werden oder branchenüblich abrufbar sind. Bei Widersprüchen gehen solche Drittbedingungen nur hinsichtlich der betreffenden Drittleistung vor.
- Vertragsschluss
- Die Angebote von MODAXO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch MODAXO zustande, außerdem dadurch, dass MODAXO nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. MODAXO kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
- Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
- Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen sowie sonstige unter § 1 (2) definierte Leistungen. Öffentliche Äußerungen, Produktpräsentationen, Teststellungen, Prospekte, Webseitenangaben und sonstige vorvertragliche Informationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
- Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält der Besteller Software ausschließlich im Objektcode. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsunterlagen, Build-Umgebungen oder interner Dokumentation besteht nicht.
- MODAXO erbringt Lieferungen und Leistungen nach dem bei Vertragsschluss üblichen Stand der Technik. Software ist nicht fehlerfrei und kann insbesondere nicht unter allen denkbaren Einsatzbedingungen störungsfrei betrieben werden. Eine unerhebliche Abweichung von vereinbarten oder üblichen Eigenschaften begründet keine Rechte des Bestellers.
- MODAXO ist berechtigt, Leistungen zu ändern oder durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist, insbesondere wenn dies der technischen Weiterentwicklung, IT-Sicherheit, Kompatibilität, Stabilität, Wartbarkeit oder Einhaltung gesetzlicher Anforderungen dient.
- Rechte des Bestellers an der Software
- Software, Dokumentation, Konzepte, Spezifikationen, Schulungsunterlagen, Arbeitsergebnisse, Designs, Datenmodelle, Schnittstellenbeschreibungen und sonstige von MODAXO bereitgestellte Gegenstände sind rechtlich geschützt. Sämtliche Urheber-, Kennzeichen-, Patent-, Datenbank-, Know-how- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei MODAXO oder ihren Lizenzgebern.
- Nutzungsrechte für Standard-Software bzw. Softwareprodukte Dritter bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden dem Besteller durch sogenannte End-User-License-Agreements („EULA“) bzw. vergleichbare Regelungen eingeräumt. Der Besteller stellt sicher, dass jeder, der Leistungen von MODAXO und/oder Dritten nutzt, diese Regelungen einhält.
- Der Besteller erhält an der gelieferten Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht ist – soweit nicht ausdrücklich befristet vereinbart – zeitlich unbefristet, steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
- An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
- Der Besteller darf die Software nur für eigene interne Geschäftszwecke und nur im vereinbarten Umfang nutzen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der Nutzer, Geräte, Instanzen, Fahrzeuge, Mandanten, Standorte, Systeme, Transaktionen oder Schnittstellen. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen, externe Dienstleister, Rechenzentren, Outsourcing-Partner oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MODAXO, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Liefer- und Leistungszeiten, Gefahrübergang
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens MODAXO schriftlich als verbindlich bezeichnet. MODAXO kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
- Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem MODAXO durch Umstände an der Leistungserbringung gehindert ist, die MODAXO nicht zu vertreten hat, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Ausfall von Telekommunikations-, Energie- oder Cloud-Infrastruktur, Störungen bei Drittanbietern, Lieferkettenstörungen sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung.
- Wird MODAXO trotz ordnungsgemäßer Beschaffung nicht, nicht rechtzeitig oder nur zu wesentlich erhöhten Konditionen von Lieferanten oder Subunternehmern beliefert und hat MODAXO dies nicht zu vertreten, ist MODAXO berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten. MODAXO informiert den Besteller unverzüglich und erstattet bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Bei Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Verzögert sich Versand oder Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung nach der Vereinbarung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen der Sitz der MODAXO der Leistungsort.
- Vergütung, Zahlung
- Vergütungen ergeben sich aus dem Vertrag, der Auftragsbestätigung oder dem Angebot von MODAXO. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Reisekosten, Spesen, Versand-, Verpackungs-, Zoll-, Einfuhr- und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Einmalvergütungen sind mit Lieferung, Bereitstellung oder Leistungserbringung und Zugang der Rechnung fällig. Wiederkehrende Vergütungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, jährlich im Voraus fällig. Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. MODAXO kann weitergehende Verzugsschäden geltend machen.
- MODAXO ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, wiederkehrende Vergütungen mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungsperiode oder, bei unbefristeten Verträgen, mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten angemessen zu erhöhen, wenn sich Kosten für Personal, Vorleistungen, Drittanbieter, Infrastruktur, Energie, regulatorische Anforderungen oder allgemeine Marktpreise erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünfzehn Prozent (15 %) gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, kann der Besteller den betroffenen Vertragsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von MODAXO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann der Besteller nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. § 354a HGB bleibt unberührt. Ansprüche gegen MODAXO dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MODAXO abgetreten werden; § 354a HGB bleibt unberührt.
- Abnahme, Pflichten des Bestellers
- Soweit Werkleistungen geschuldet sind, sind diese nach Bereitstellung zur Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen, zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn (a) der Besteller die Leistung produktiv nutzt, (b) der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 unter konkreter Benennung wesentlicher Mängel verweigert oder (c) MODAXO dem Besteller nach Ablauf der Prüffrist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Nachfrist unter konkreter Benennung wesentlicher Mängel verweigert.
- Für Kauf- und Liefergegenstände gilt § 377 HGB. Der Besteller untersucht alle Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung oder Zugänglichmachung fachkundig und rügt erkennbare Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung zu rügen.
- Unterbleibt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Rüge, gelten die betreffenden Liefergegenstände als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
- Der Besteller erbringt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung fachkundiger Ansprechpartner, Informationen, Daten, Testfälle, Systemzugänge, Schnittstellen, Freigaben, Infrastruktur, Hardware, Internet-/Netzwerkzugänge, Lizenzen Dritter und geeigneter Arbeitsumgebungen.
- Der Besteller ist für Auswahl, Beschaffung, Betrieb, Sicherheit, Aktualität und Leistungsfähigkeit seiner IT-Umgebung verantwortlich, soweit MODAXO diese nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat. Der Besteller ist verpflichtet, vor Produktivsetzung und nach jeder Änderung, Aktualisierung oder Fehlerbehebung angemessene Tests durchzuführen und die Ergebnisse zu prüfen. Die Produktivsetzung erfolgt in Verantwortung des Bestellers, sofern MODAXO nicht ausdrücklich schriftlich eine hiervon abweichende Verpflichtung übernommen hat.
- Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
- Unterlässt der Besteller eine Mitwirkung oder erbringt er sie verspätet, unvollständig oder fehlerhaft, verlängern sich Fristen angemessen. MODAXO ist berechtigt, hierdurch verursachten Mehraufwand nach den vereinbarten oder, falls keine Vereinbarung besteht, den jeweils aktuellen Sätzen von MODAXO zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
- Sachmängel
- Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
- MODAXO leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Bereitstellung einer neuen oder früheren gleichwertigen Programmversion, Patch, Update, Umgehungslösung oder sonstige zumutbare Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung der Auswirkungen des Mangels.
- Der Besteller hat mindestens drei (3) Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist. Der Besteller unterstützt MODAXO bei Analyse und Beseitigung von Mängeln, insbesondere durch nachvollziehbare Fehlerbeschreibung, Protokolle, Testdaten, Zugriffsmöglichkeiten und Bereitstellung fachkundiger Ansprechpartner.
- MODAXO kann Mangelbeseitigung nach eigener Wahl remote, beim Besteller, in den Geschäftsräumen von MODAXO oder durch Bereitstellung von Updates, Patches oder Workarounds erbringen. Der Besteller schafft hierfür die technischen und organisatorischen Voraussetzungen auf eigene Kosten.
- Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht vorliegt oder von MODAXO nicht zu vertreten ist, kann MODAXO den hierfür entstandenen Aufwand nach den vereinbarten oder, falls keine Vereinbarung besteht, nach den jeweils aktuellen Sätzen von MODAXO berechnen, sofern der Besteller die Mangelmeldung schuldhaft unberechtigt abgegeben hat.
- Bei Mängeln von Drittprodukten, die MODAXO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, wird MODAXO nach eigener Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Drittanbieter für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gesetzlich zwingende Ansprüche des Bestellers gegen MODAXO bleiben unberührt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von MODAXO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wird sie von MODAXO endgültig verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB mindern oder vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur nach § 10. Die Ansprüche verjähren nach § 11.
- Rechtsmängel
- MODAXO gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen.
- Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, die vertragsgemäße Nutzung verletze Rechte Dritter, informiert der Besteller MODAXO unverzüglich schriftlich, überlässt MODAXO alle zur Prüfung und Verteidigung erforderlichen Informationen und ermächtigt MODAXO, soweit rechtlich möglich, die Auseinandersetzung auf eigene Kosten zu führen oder zu unterstützen. Der Besteller erkennt Ansprüche Dritter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MODAXO an.
- Bei Rechtsmängeln kann MODAXO nach eigener Wahl (a) dem Besteller das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen, (b) die betroffene Leistung so ändern oder ersetzen, dass keine Rechtsverletzung mehr besteht und die Leistung im Wesentlichen gleichwertig bleibt, oder (c) den betroffenen Vertragsteil gegen angemessene Erstattung bereits gezahlter Vergütung für nicht mehr nutzbare Zeiträume beenden.
- Im Übrigen gelten § 8 Abs. 9 und § 11 entsprechend.
- Haftung
- MODAXO haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und Arglist,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, sowie
- soweit eine Haftung gesetzlich zwingend nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet MODAXO der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MODAXO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich Abs. 1, haftet MODAXO nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions- oder Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust von Geschäftschancen, Zins-, Finanzierungs- oder Kapitalkosten sowie sonstige nicht unmittelbar am Liefergegenstand oder an der Leistung selbst eingetretene Vermögensschäden. Dies gilt nicht, soweit solche Schäden bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vertragstypisch und vorhersehbar sind; in diesem Fall gelten die Haftungshöchstgrenzen nach Abs. 5.
- Soweit die Haftung nach Abs. 2 oder Abs. 3 dem Grunde nach besteht und nicht Abs. 1 eingreift, ist die Gesamthaftung von MODAXO je Vertrag und Kalenderjahr beschränkt auf den höheren der folgenden Beträge:
- die vom Besteller für den betroffenen Vertragsteil in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis netto gezahlte und geschuldete Vergütung oder, bei einmaligen Lieferungen, die Nettovergütung des betroffenen Vertragsteils; oder
- EUR 250.000. Bei mehreren Schadensfällen aus demselben Ereignis oder aus einer Serie zusammenhängender Ereignisse gilt die Haftungshöchstgrenze insgesamt nur einmal.
- MODAXO bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MODAXO .
- MODAXO haftet unbeschränkt
- Verjährung
- Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Ablieferung, Bereitstellung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme. Für innerhalb der Verjährungsfrist ordnungsgemäß gerügte Mängel beträgt die Verjährungsfrist mindestens drei (3) Monate ab Zugang einer wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung.
- Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab Ablieferung, Bereitstellung oder Abnahme, sofern der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Leistung verlangt werden kann.
- Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- Die vorstehenden Verkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, Garantie, Produkthaftung sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Verjährung. Die gesetzlichen Höchstfristen bleiben unberührt.
- Laufzeit, Kündigung, Beendigung von Nutzungsrechten
- Laufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für MODAXO liegt insbesondere vor, wenn der Besteller
- trotz Mahnung mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist,
- Nutzungsrechte wesentlich überschreitet,
- Schutzrechte, Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten wesentlich verletzt,
- eine erforderliche Mitwirkung nachhaltig verweigert oder
- über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, soweit eine Kündigung gesetzlich zulässig ist.
- Jede Kündigung aus wichtigem Grund setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung und angemessene Frist zur Abhilfe voraus, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich oder der kündigenden Partei unzumutbar.
- Mit Ende des Nutzungsrechts stellt der Besteller die Nutzung der betroffenen Software und Unterlagen ein, löscht oder vernichtet alle Kopien und bestätigt MODAXO dies auf Verlangen schriftlich. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; während der Aufbewahrung ist jede produktive Nutzung untersagt.
- Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben von einer Beendigung unberührt. Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden nur erstattet, soweit die Beendigung von MODAXO zu vertreten ist oder zwingendes Recht eine Erstattung verlangt.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- MODAXO verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. MODAXO darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung in Textform, insbesondere per E-Mail, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich notarielle oder eigenhändige Schriftform gesetzlich erforderlich ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben formfrei wirksam.
- Es gilt grundsätzlich ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Ist der Vertragspartner ebblo Switzerland GmbH findet abweichend hiervon ausschließlich das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. E Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der jeweils vertragschließenden MODAXO-Gesellschaft bzw. des jeweils vertragschließenden verbundenen Konzernunternehmens; MODAXO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
AGB Modaxo DACH
Stand Mai 2026